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Du suchst die Mehr-BB Entertainment?
Du hast dich nicht vertippt!

Du bist hier richtig!

Die Mehr-BB Entertainment hat einen neuen Namen und heißt ab sofort ATG Entertainment.

Und auch wenn der Name neu ist und das Logo anders aussieht – die Shows, die Theater und das Live-Erlebnis sind immer noch genauso unvergesslich wie zuvor!

Wenn du mehr Informationen zu unserer Umfirmierung erhalten möchtest, kannst du hier unsere Pressemeldung dazu lesen.

Ansonsten kannst du dieses Fenster jetzt schließen.

Schön, dass du da bist und herzlich willkommen in der atemberaubenden Welt der ATG Entertainment!

SIE SIND HIER:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der ATG Entertainment-Unternehmensgruppe

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln die vertragliche Beziehung des Besuchers und der Betriebsstätten der ATG Entertainment-Unternehmensgruppe und treten neben die AGB der Betriebsstätten (inklusive Hausordnung).

(2) Ein Vertrag wird mit der jeweiligen Tochtergesellschaft der ATG Entertainment GmbH (im Folgenden: Betriebsstätte) geschlossen:


Admiralspalast Berlin
ATG Theater GmbH, Admiralspalast, Friedrichstraße 101, 10117 Berlin

Capitol Theater Düsseldorf
ATG Theater GmbH, Capitol Theater Düsseldorf, Erkrather Straße 30, 40233 Düsseldorf

Theater am Großmarkt, Hamburg
ATG Theater GmbH, Mehr Theater Hamburg, Lippeltstraße 1, 20097 Hamburg

Musical Dome Köln
ATG Theater GmbH, Musical Dome Köln, Goldgasse 1, 50668 Köln

Starlight Express Bochum
Starlight Express GmbH, Stadionring 24, 44791 Bochum

(3) Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(5) Die jeweiligen AGB der Veranstalter sowie die des Ticketdienstleisters sind vom Besucher zu beachten.

 

§ 2 Eintrittskartenkauf

Die Eintrittskarten für Veranstaltungen in den Betriebsstätten sind über www.eintrittskarten.de, über www.ticketmaster.de, an autorisierten Vorverkaufsstellen sowie an der Tages-/ Abendkasse erhältlich. Die Abendkasse öffnet in der Regel zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn.

 

§ 3 Beginn / Einlass

(1) Der Spielplan mit Anfangszeiten wird regelmäßig von der Betriebsstätte veröffentlicht. Für die Angaben auf der Website, auf Plakaten oder in anderen Veröffentlichungen kann keine Gewähr übernommen werden. Änderungen bleiben vorbehalten.

(2) Die Betriebsstätte wird in der Regel eine Stunde vor Beginn der Vorstellung geöffnet.

(3) Dem Einlasspersonal ist eine gültige Eintrittskarte sowie bei ermäßigten Eintrittskarten der Berechtigungsausweis vorzuzeigen.

(4) Verspätete Besucher können erst in einer geeigneten Pause in den Zuschauerraum eingelassen werden. Ein Anspruch auf einen Einlass vor der Pause besteht nicht.

(5) Plätze für Rollstuhlfahrer stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Rollstuhlfahrer müssen bereits beim Kauf der Eintrittskarte angeben, dass sie auf einen behindertengerechten Platz angewiesen sind.

 

§ 4 Verhalten in der Betriebsstätte

(1) Es gilt die jeweilige Hausordnung der Betriebsstätte.

(2) Das Rauchen in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte ist untersagt.

(3) Technische Geräte, die sich dazu eignen, die Veranstaltung zu stören, wie z.B. Mobiltelefone, Uhren mit akustischem Signal, sind vor Veranstaltungsbeginn auszuschalten.

(4) Besucher, die den Ablauf der Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen, können aus der laufenden Veranstaltung verwiesen werden. Ebenso kann der Zutritt verweigert werden, wenn Anlass dazu besteht. Die Betriebsstätte kann diesen Personen gegenüber, ohne Erstattung des Eintrittspreises, ein Hausverbot erlassen.

(5) Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Räumlichkeiten der Betriebsstätte ist ebenso untersagt, wie der Verzehr von Speisen und Getränken im Veranstaltungsraum.

(6) Kameras und Aufnahmegeräte aller Art dürfen nicht mit in den Veranstaltungsraum genommen werden, sondern müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden.

(7) Glasbehälter, Dosen, Tonbandgeräte, sperrige Gegenstände, Kühltaschen, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen dürfen nicht mitgebracht werden. Ebenso ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen. Die Betriebsstätte darf die vorgenannten Gegenstände in Verwahrung und in Besitz zu nehmen. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann die Person des Betriebsgeländes verwiesen werden.

(8) Die Hausordnung und die Anweisungen des Vorderhauspersonals sind zu beachten. Bei einer Missachtung kann - ungeachtet sonstiger Ansprüche - ein sofortiges Verlassen des Theaters angeordnet werden.

(9) Das Mitbringen von Kindern unter 3 Jahren in die Räumlichkeiten der Betriebsstätte ist untersagt. Sollte dies missachtet werden, ist die Betriebsstätte dazu berechtigt, das Kind und dessen zuständigen gesetzlichen Vertreter aus der Veranstaltung zu verweisen und ein ggfs. Hausverbot auszusprechen. Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt nicht.

(10) Bei Brand oder sonstiger Gefahrensituation haben die Besucher die Betriebsstätte ohne Umwege sofort durch die gekennzeichneten Aus- und Notgänge zu verlassen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

 

§ 5 Zuweisung anderer Plätze

(1) Die Betriebsstätte behält sich vor, dem Ticketinhaber einen anderen als den mit der Eintrittskarte zugewiesenen Platz für die Veranstaltung zuzuweisen, wenn nicht möglich ist, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen, der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist und es auf Gründen beruht, die die Betriebsstätte nicht zu vertreten hat (z.B. Bauarbeiten).

(2) Die Betriebsstätte behält sich vor, dem Ticketinhaber auch aus sonstigen Gründen innerhalb der bestätigten Preiskategorie einen anderen Platz zuzuweisen.

 

§ 6 Ton-, Foto- und Filmaufnahmen

(1) In der Betriebsstätte sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von der Betriebsstätte festzusetzen ist.

(2) Bei Zuwiderhandlungen ist das Personal der Betriebsstätte befugt, die Geräte einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können vom Theater eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat.

(3) Die Betriebsstätte ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Ton-/ Foto- und Filmaufnahmen der Besucher, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.

 

§ 7 Garderobe

(1) Mäntel, Schirme, Stöcke, große Taschen sowie Kameras/ Aufnahmegeräte und ähnliche Gegenstände müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Garderobenpersonal ist berechtigt, die Verwahrung für besonders wertvolle Gegenstände abzulehnen.

(2) Die Betriebsstätte haftet nach Ausgabe einer Garderobenmarke für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des hinterlegten Gegenstandes und beträgt höchstens 2.500,00 €. Der Verlust oder die Beschädigung von Garderobengegenständen sowie der Verlust einer Garderobenmarke müssen unverzüglich beim Garderobenpersonal gemeldet werden.

(3) Abgegeben Gegenstände an der Garderobe werden nur an den Inhaber der Garderobenmarke wieder ausgehändigt. Bei Verlust der Garderobenmarke kann die Garderobe nur ausgehändigt werden, wenn der Besucher seine Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Sämtliche Ansprüche des Besuchers im Zusammenhang mit Schäden, die der Besucher im Zusammengang mit einer Veranstaltung in der Betriebsstätte erleidet, sind seitens des Besuchers ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Veranstalter geltend zu machen. Eine Haftung der Betriebsstätte für derartige Schäden ist ausgeschlossen.

(2) Auch im Übrigen sind Ansprüche des Besuchers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Besuchers aus der Betriebsstätte verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf Grund einer von der Betriebsstätte vorgenommenen Handlung sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betriebsstätte, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Betriebsstätte nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Besuchers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Einschränkungen der vorstehenden Abs. 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Betriebsstätte, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(2) Soweit der Besucher Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung der Sitz der Betriebsstätte.

(3) Sofern es sich beim Besucher um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besucher und der Betriebsstätte der Sitz der Betriebsstätte. Dies gilt im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Nichtkaufleute. Die Betriebsstätte behält sich jedoch das Recht vor, auch jedes andere national oder international zuständige Gericht anzurufen.

(4) Sämtliche vom Besucher übermittelten Daten werden unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.

(5) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

Dies sind die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Version vom 15.04.2024.